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Stoppen Sie |
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Leben | oder | Tod ? |
Es gibt für demokratische
Politiker
nur einen gangbaren Weg !
- jeder andere endet in der
Katastrophe -
Gesetzesvorschlag der |
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Nach § 216 (Tötung auf
Verlangen) wird folgender
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1 | |
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Leider kann auch der halbherzige
Änderungsvorschlag |
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Begründung: Diese Suizidhelfer haben ihre Gewissensentscheidung gegen das Leben für eine unbestimmte Zahl von Fällen und pauschal vorweggenommen. Die Schutzfunktion der Gewissensprüfung im Einzelfall ist damit nicht mehr im gleichen Maß gegeben. Eine Duldung der Aktivitäten solcher Suizidhelfer durch die Rechtsordnung ist mit der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Lebensschutz nicht vereinbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Suizidhelfer gewerbsmäßig tätig sind, denn dann wären nur Konstellationen erfasst, bei denen sich die Suizidhelfer eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollen. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist jedoch nicht die, ggf. straferhöhend zu berücksichtigende, Einnahmeerzielungsabsicht, sondern die strukturelle, nicht einzelfallbezogene Ausrichtung des Handelns solcher geschäftsmäßiger Suizidhelfer auf den Tod.
Wie im § 218 StGB, der Tötung ungeborener Kinder im Mutterleib, will
sich Man kann ja nie wissen?!!
Im Einzelfall, nach "doppelter
Gewissensentscheidung" für den Suizid,
Liebe Frau Angela Merkel!
... und wenn man davon ausginge, daß
jeder Mensch ein Selbstbestimmungsrecht über sein Leben hätte und
entscheiden könnte, wann,
wo
und
wie
er zu Tode kommen wollte, Tote können weder klagen noch verklagen!!
Es gibt kein Verfügungsrecht über das Leben, auch nicht über das eigene Leben!
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