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Stoppen Sie
die Gesetzesvorlage!

GOTTlose Politiker

2015 GOTTlose Gesetze 2023 Eine GOTTlose Welt ist dem Untergang geweiht

 

 

Wir Bundesbürger

 

können nicht mehr nur den "Anfängen" wehren,
weil sich unser demokratischer "Rechtsstaat"

mit dem § 218 StGB
bereits gegen das Lebensrecht ungeborener Kinder entschieden hat

und

damit gegen das Recht stellt,
zudem gegen die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz.

 

Wir Bundesbürger

 

müssen nun endlich aufwachen und gegensteuern,

wenn wir eine ähnliche Entwicklung

bei den alten, kranken und behinderten Menschen
verhindern wollen!
 

 

 

 

 

Archiv (2012-2015)

Unabstimmbares
- Schreiben an alle Abgeordnete

Haben wir 70 Jahre gelernt?

Henker aus Mitleid?

Heute Abtreiber, morgen Euthanasie-Arzt

... und der Arzt wird zum
gefährlichsten Menschen im Staate!"

Der Staat als Tötungsspezialist

Bald Suizid-Beratungsstellen von
"Pro Familia; Caritas; Diakonie u. Donum Vitae?

So wird die Öffentlichkeit manipuliert

Experten kritisieren Entwurf zu

Sterbehilfegesetz

Rechtsausschuß am 12.12.2012   - nur 8 der

37 Rechtsausschußmitglieder waren anwesend

Bundestag überweist Sterbehilfe-Entwurf
an Ausschüsse

Gesetzesentwurf der
Christdemokraten für das Leben (CDL)

Initiativantrag der CDU

Ist dies das Ziel unserer Justizministerin?

Die Todespillen – Sterben auf Knopfdruck

Wer ist die "Humanistische Union"

Proteste am 29.11.2012 in Berlin

Wird in Deutschland die „gemeinnützige“ Hilfe
beim Selbstmord bald straffrei sein?

1. Lesung am 29.11.2012

Gesetzesentwurf §217 StGB

Derzeitige Gesetzeslage

Dr. Uwe-Christan Arnold`s Gefolgschaft

 

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Das Bundeskabinett hat am 29.8.2012 einen Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung beschlossen. Verfasser dieses Entwurfs ist
 Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP).

Der neue § 217 StGB
 legalisiert letztendlich
die nicht gewerbsmäßige Beihilfe zum Suizid (Selbstmord)
.

Eine nicht gewerbsmäßig handelnde Person im Sinne dieses Gesetzes

ist ein Angehöriger oder eine andere nahestehende Person,

wie z.B. der Erbe, der Arzt, das Pflegepersonal, die Zimmer- oder Bettnachbarn, aber auch Mitarbeiter von gemeinnützigen Sterbehilfe-Vereinen usw.

 

Mit diesem neuen Gesetz wird die Türe

zur Euthanasie weit aufgestoßen!

 

67 Jahre nach Auschwitz fordern wir:


 

neuer § 217 StGB

 

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuchs

 

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst:

„§ 217 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung“.

 

2. § 217 wird wie folgt gefasst:

„§ 217

Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur

Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Bestehendes Gesetz:

§ 216
 Tötung auf Verlangen

 

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Falls die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
diesem Gesetzesvorschlag zustimmen würden,
hätte das fatale Folgen für die Gesellschaft!

Hier einige Überlegungen:

-

Wie will man und wer kann eindeutig feststellen, was der letzte Wille der getöteten Person war?
- Wo kein Kläger, da kein Richter.
Die getötete Person kann nicht mehr als Zeuge befragt werden
und kann weder bestätigen oder widersprechen.
Die Nutznießer können aussagen, was sie wollen und weisen vielleicht noch auf den vermutlichen Willen des Verstorbenen hin.
 

-

Gemeinnützige Vereine würden, wie in der Schweiz z.B. EXIT und DIGNITAS, die "Beihilfe" beim Selbsttöten teilweise übernehmen. Natürlich nicht gewerbsmäßig, sondern als gemeinnützige und kostenlose Leistung!
Die im Vorfeld geleisteten Spenden sind steuerlich absetzbar.
Erbschaften von "getöteten Personen" werden sicher gerne angenommen.
Natürlich alles nicht gewerbsmäßig sondern "zum Wohle" des Auftraggebers.

 

-

Wenn sich eine Person selbst umbringen möchte, warum soll man sich dann dafür einsetzen, ihr Leben zu retten?
Das würde sich ja gegen die getroffene Entscheidung des Selbstmörders richten.
Kosten würden hierdurch gespart, denn man braucht dann weder Polizei, Feuerwehr noch Rettungsdienste.

 

-

Vielleicht schickt man in Zukunft ein Explantations-Team zum "Ort der Tat", um dem Selbstmordopfer noch die verwertbaren Organe zu entnehmen. Die Organspende-Lobbyisten werden sich freuen.

 

-

Vielleicht richtet der Staat auch bald eine Beratungsstelle ein für Menschen, die die Absicht haben, sich zu töten bzw. die durch andere getötet werden wollen.
Wäre doch eine praktische Einrichtung und man könne so alles besser organisieren und kooperieren.

 

-

Vielleicht gibt es in naher Zukunft eine Beratungsstelle bei "Pro"-Familia oder gar von kirchlichen Organisationen:
Denkbares Szenario:
Tochter geht mit ihrer 86jährigen kränklichen Mutter, die angeblich gerne sterben und sich selbst töten möchte, zur Beratungsstelle. (Es könnte auch eine 15jährige mit Liebeskummer sein oder ein vermögender Herr, bei dem die Erben nicht mehr so lange warten wollen).
Dort erhält sie nach einer ergebnisoffenen Beratung den "Entsorgungsschein" für die Mutter.
Mit Mutter und "Entsorgungsschein" geht es dann zur Entsorgungsstelle, die von verschiedenen Trägern mit staatlicher Unterstützung unterhalten werden.
Dort wird die Mutter abgegeben und man entsorgt sie fachgerecht.
Dies alles geschieht dann zwar rechtswidrig, aber straffrei  -
dank Entsorgungsschein!

Welch ein "Fortschritt" ... enorme Gelder könnten eingespart werden!


Ist
dies das Ziel unserer Justizministerin?


 

Sterbehilfe - Rechtslage in Deutschland

Nachfolgend soll ein Überblick über die rechtliche Lage in Deutschland gegeben werden. Den Themenbereich Sterbehilfe kann man in vier unterschiedliche Tatbestände aufteilen: die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe, die Beihilfe zum Selbstmord (assistierter Suizid) und letztlich die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen). Die nachfolgende Auflistung erläutert die aktuelle (10/2009) rechtliche Lage in Deutschland.

Selbsttötung

Selbsttötung und Selbsttötungsversuche an sich sind in Deutschland straffrei. Diese Straffreiheit umfaßt natürlich nicht die Fälle, bei denen andere durch den Tötungsversuch zu Schaden oder sogar zu Tode gekommen sind.

Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe, d.h. die Tötung eines Menschen, ist unabhängig von den Motiven des Täters in Deutschland strafbar. Sie wird, soweit kein ausdrücklicher Wunsches des Opfers nachweisbar ist, als Totschlag (§212 StGB, ein bis zehn Jahre Freiheitsentzug) eingestuft. Falls der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Opfers zur Tat bewegt wurde, nimmt man strafmildernd eine Tötung auf Verlangen (§216 StGB, sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug) an.

Beihilfe zum Selbstmord

Die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) ist hingegen in Deutschland straffrei, wenn das Opfer letztlich seinen Tod selber herbeiführt. So darf z.B. die Giftspritze präpariert aber nicht verabreicht werden. Gegebenenfalls können die (anwesenden) Unterstützer der Selbsttötung aber wegen unterlassener Hilfeleistung (§323c StGB, bis zu einem Jahr Freiheitsentzug) belangt werden, da sie z.B. zu Wiederbelebungsversuchen verpflichtet gewesen wären. Für so genannte Garanten, wie nahe Angehörige oder Ärzte kann sogar eine Bestrafung wegen Totschlags durch Unterlassung erfolgen. Neben der rechtlichen Einschränkung verbietet Ärzten ihr Standesrecht in jedem Fall die Beihilfe zum Selbstmord. Ein weitere Einschränkung erfährt die Beihilfe zur Selbsttötung durch das Betäubungsmittelgesetz, welches die unerlaubte Herstellung, Ein- und Ausfuhr oder in Verkehrbringung von Betäubungsmitteln (§29, bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ahndet.

Indirekte Sterbehilfe

Die indirekte Sterbhilfe bedeutet die Inkaufnahme eines vorzeitigen Todes durch eine medizinische Behandlung, die primär der Schmerzlinderung dient. Als Beispiel kann die Verabreichung von starken Schmerzmitteln bei einer tödlichen Krebserkrankung dienen, welche als Nebenwirkung ein Versagen von Leber oder Nieren hervorruft. Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewußtlosigkeit vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht, da ein schmerzfreies Sterben als das höhere Rechtsgut gegenüber einer Lebensverlängerung eingestuft wird. Wobei es momentan unter Medizinern eine Diskussion gibt, ob es durch korrekt durchgeführte palliativmedizinische Maßnahmen überhaupt zu einer Lebensverkürzung kommen kann, d.h. ob die Definition der indirekte Sterbehilfe nicht rein akademischer Natur ist.

Passive Sterbehilfe

Die passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie z.B. eine künstliche Beatmung bei einer tödlichen Krebserkrankung. Auch diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit dem vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht. Welche Maßnahmen der Patient zulassen möchte, kann vorab in einer Patientenverfügung formuliert werden.

 

1

Wenn Sie nichts tun, tun es andere,

aber anders, als Sie es wollen!

Eins soll deutlich gesagt werden:
Niemand hat sich sein Leben selbst gegeben,
deshalb darf auch niemand über sein Leben selbst verfügen.
Das Leben ist ein Geschenk Gottes.
Gott alleine hat das Recht,
 über Leben und Tod zu entscheiden.

Oberlandesgericht Frankfurt am 21.3.1947:

"Es gibt ein über den Gesetzen stehendes Recht, das allen formalen Gesetzen als letzter Maßstab dienen muß. Es ist das Naturrecht, das der menschlichen Rechtssetzung unabdingbare und letzte Grenzen zieht. Es gibt letzte Rechtssätze, die so tief in der Natur verankert sind, daß sich alles, was als Recht und Gesetz, Moral und Sitte gelten soll, im letzten nach diesem Naturrecht, diesem über den Gesetzen stehenden Recht, auszurichten hat...

Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr mit dem Recht gleichzusetzen. Es entbehrt nicht nur der verpflichtenden Kraft für den Staatsbürger, sondern es ist rechtsungültig und darf von ihm nicht befolgt werden. Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich, daß es niemals zur Würde des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber diesen Inhalt in die äußerlich gültige Form eines Gesetzes gekleidet hat.

Einer dieser in der Natur tief und untrennbar verwurzelten Rechtssätze ist der Satz von der Heiligkeit menschlichen Lebens und dem Recht des Menschen auf dieses Leben..."

 

 

Clemens August Graf von Galen,

"Der Löwe von Münster",

in seiner Predigt am 3. August 1941:

"...Es handelt sich um unsere Mitmenschen, unsere Brüder und Schwestern. Arme Menschen, kranke Menschen, unproduktive Menschen meinetwegen!
Aber haben sie damit das Recht auf Leben verwirkt?

Hast du, habe ich nur so lange das Recht zu leben, solange wir produktiv sind ...?

Dann braucht nur irgendein Geheimerlaß anzuordnen, daß das bei den Geisteskranken erprobte Verfahren auch auf andere "Unproduktive" auszudehnen ist, daß es auch
bei den unheilbar Lungenkranken,
bei den Altersschwachen,
bei den Arbeitsinvaliden,
bei den schwer kriegsversehrten Soldaten anzuwenden ist.
Dann ist keiner von uns seines Lebens mehr sicher...
Wer kann dann noch Vertrauen haben zu seinem Arzt...?
Es ist nicht auszudenken, welche Verwilderung der Sitten, welch allgemeines Mißtrauen bis in die Familien hineingetragen wird, wenn diese furchtbare Lehre geduldet, angenommen und befolgt wird.
Wehe den Menschen, wehe unserem deutschen Volke, wenn das heilige Gottesgebot: 'Du sollst nicht töten!' nicht nur übertreten, sondern wenn diese Übertretung sogar geduldet und ungestraft ausgeübt wird ...!"

 

Deutliche Worte eines mutigen Kirchenmannes zu den damaligen Verbrechen im Dritten Reich!

 

Unsere heutigen Politiker sollten die Worte von Kardinal von Galen im Gedächtnis haben,
wenn sieam 29.11.2012 im Bundestag über einem neuen  Gesetzesentwurf zur

"gemeinnützliche Suizidhilfe" diskutieren.

 

Damals wurden die Menschen entsorgt, die der Staat nicht wollte. Sind wir heute wieder auf einem solchen Weg?

 

Nie Wieder?
... oder wiederholt sich die Geschichte doch?

 

 

 

Träge, faul und verdorben schauen

Staat, Gesellschaft, Medien und Kirche
dem Untergang des geschützten Menschenbildes

und dem geistig-moralischen Untergang der Heimat zu
und bereichern sich auch noch daran.
 

Noch nie wurde die Lüge so verharmlost und
 kultiviert wie heute!

(Martin Humer,2005)
 

 

 

 

 

 

 

Impressum:
Initiative Nie Wieder!
(Arbeitskreis "Freunde des Lebens")
z.Hd. Günter Annen
Postfach 100336, D-69443 Weinheim
Tel. 06201/2909929
Fax: 06
201/2909928