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GOTTlose Politiker |
2015 | GOTTlose Gesetze | 2023 | Eine GOTTlose Welt ist dem Untergang geweiht |
Wir Bundesbürger
können nicht
mehr nur den "Anfängen" wehren,
mit dem § 218 StGB und
damit
gegen
das Recht stellt,
Wir Bundesbürger
müssen nun endlich aufwachen und gegensteuern, wenn wir eine ähnliche Entwicklung
bei den alten, kranken und behinderten Menschen
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Mit diesem neuen Gesetz wird die Türe zur Euthanasie weit aufgestoßen!
67 Jahre nach Auschwitz fordern wir:
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Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: „§ 217 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung“.
2. § 217 wird wie folgt gefasst: „§ 217 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung (1) Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.“
Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Bestehendes Gesetz:
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Falls die Abgeordneten des
Deutschen Bundestages
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Sterbehilfe - Rechtslage in DeutschlandNachfolgend soll ein Überblick über die rechtliche Lage in Deutschland gegeben werden. Den Themenbereich Sterbehilfe kann man in vier unterschiedliche Tatbestände aufteilen: die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe, die Beihilfe zum Selbstmord (assistierter Suizid) und letztlich die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen). Die nachfolgende Auflistung erläutert die aktuelle (10/2009) rechtliche Lage in Deutschland. SelbsttötungSelbsttötung und Selbsttötungsversuche an sich sind in Deutschland straffrei. Diese Straffreiheit umfaßt natürlich nicht die Fälle, bei denen andere durch den Tötungsversuch zu Schaden oder sogar zu Tode gekommen sind. Aktive SterbehilfeDie aktive Sterbehilfe, d.h. die Tötung eines Menschen, ist unabhängig von den Motiven des Täters in Deutschland strafbar. Sie wird, soweit kein ausdrücklicher Wunsches des Opfers nachweisbar ist, als Totschlag (§212 StGB, ein bis zehn Jahre Freiheitsentzug) eingestuft. Falls der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Opfers zur Tat bewegt wurde, nimmt man strafmildernd eine Tötung auf Verlangen (§216 StGB, sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug) an. Beihilfe zum SelbstmordDie Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) ist hingegen in Deutschland straffrei, wenn das Opfer letztlich seinen Tod selber herbeiführt. So darf z.B. die Giftspritze präpariert aber nicht verabreicht werden. Gegebenenfalls können die (anwesenden) Unterstützer der Selbsttötung aber wegen unterlassener Hilfeleistung (§323c StGB, bis zu einem Jahr Freiheitsentzug) belangt werden, da sie z.B. zu Wiederbelebungsversuchen verpflichtet gewesen wären. Für so genannte Garanten, wie nahe Angehörige oder Ärzte kann sogar eine Bestrafung wegen Totschlags durch Unterlassung erfolgen. Neben der rechtlichen Einschränkung verbietet Ärzten ihr Standesrecht in jedem Fall die Beihilfe zum Selbstmord. Ein weitere Einschränkung erfährt die Beihilfe zur Selbsttötung durch das Betäubungsmittelgesetz, welches die unerlaubte Herstellung, Ein- und Ausfuhr oder in Verkehrbringung von Betäubungsmitteln (§29, bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ahndet. Indirekte SterbehilfeDie indirekte Sterbhilfe bedeutet die Inkaufnahme eines vorzeitigen Todes durch eine medizinische Behandlung, die primär der Schmerzlinderung dient. Als Beispiel kann die Verabreichung von starken Schmerzmitteln bei einer tödlichen Krebserkrankung dienen, welche als Nebenwirkung ein Versagen von Leber oder Nieren hervorruft. Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewußtlosigkeit vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht, da ein schmerzfreies Sterben als das höhere Rechtsgut gegenüber einer Lebensverlängerung eingestuft wird. Wobei es momentan unter Medizinern eine Diskussion gibt, ob es durch korrekt durchgeführte palliativmedizinische Maßnahmen überhaupt zu einer Lebensverkürzung kommen kann, d.h. ob die Definition der indirekte Sterbehilfe nicht rein akademischer Natur ist. Passive SterbehilfeDie passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie z.B. eine künstliche Beatmung bei einer tödlichen Krebserkrankung. Auch diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit dem vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht. Welche Maßnahmen der Patient zulassen möchte, kann vorab in einer Patientenverfügung formuliert werden.
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Wenn Sie nichts tun, tun es andere, aber anders, als Sie es wollen! |
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Impressum:
Initiative Nie Wieder!
(Arbeitskreis "Freunde des Lebens")
z.Hd. Günter Annen
Postfach 100336, D-69443 Weinheim
Tel. 06201/2909929
Fax: 06201/2909928